Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Leib & Seele Dienst am Gast GmbH (im Folgenden Auftragnehmer) ist der Anbieter von Verpflegungsleistungen im Rahmen der mit den zuständigen Institutionen ausgehandelten Verträgen.
Die Essensversorgung ist keine öffentliche gastronomische Einrichtung und versorgt ausschließlich die an der jeweiligen Einrichtung gemeldeten Personen (im folgenden Auftraggeber).
1. Vertragsabschluss
Der Vertragsabschluss ist die Voraussetzung für die Teilnahme am Schulessen, der Verpflegung in der Kindertagesstätte oder einer anderen Art der Gemeinschaftsverpflegung auf Grundlage der Rahmenverträge, die der Auftragnehmer mit den kommunalen Behörden oder berechtigten Institutionen abgeschlossen hat. Mit dem Vertragsabschluss wird der tägliche Versorgungsauftrag erteilt. Bei Vertragsabschluss erhält der Auftraggeber eine fünfstellige Kundennummer, die bei jeglichem Schriftverkehr inklusive der Bestellungen, zur Vermeidung von Irrtümern und Fehlern, anzugeben ist.
2. Pausieren der Versorgung/Wiederaufnahme/kurzfristige Abmeldung/Änderung
2.1. Der Versorgungsauftrag kann durch eine schriftliche Mitteilung durch den Auftraggeber zeitweise pausieren.
2.2. Die Wiederaufnahme der Versorgung erfolgt automatisch nach dem durch den Auftraggeber angegebenen Zeitraum oder durch eine entsprechende Mitteilung des Auftraggebers. Sollte an bestimmten Tagen keine Versorgung gewünscht sein, ist dies dem Auftragnehmer möglichst frühzeitig, spätestens aber bis 08:00 Uhr des Ausgabetages, mitzuteilen.
2.3. Eine Änderung oder Abmeldung des vorbestellten Essens ist bis spätestens 08:00 Uhr des Ausgabetages möglich. Diese Anzeigen können unter Nennung der Kundennummer und des Namens über das bereitgestellte Internetportal (Speiseplan), telefonisch oder per Fax erfolgen. Bei rechtzeitiger Abmeldung wird der Rechnungsbetrag entsprechend angeglichen.
3. Einsatz des elektronischen Chips (digitale Erfassung über die individuelle Kundennummer)
In Einrichtungen, in denen die Verwaltung der Essenbestellungen elektronisch erfolgt, dient der ausgegebene Chip zur Zulassung zur Verpflegung. Beim Auslesen des Chips wird den Mitarbeitern an der Ausgabe das ausgewählte Essen, sowie zusätzliche Informationen über Allergien, Sonderkostformen usw. angezeigt, sofern der Auftragnehmer vom Auftraggeber über diese informiert wurde. Die Erstausgabe des Chips ist mit 5 € bepfandet. Beim Verlust des Chips werden dem Auftraggeber die Kosten für die Neuprogrammierung eines Ersatzchips in Höhe von 3,- EUR berechnet. Um Missbrauch zu verhindern, ist der Verlust des Chips sofort an den Auftraggeber per email, telefonisch, oder per Fax zu melden.
4. Vorauswahl des Essens
In Kindertagesstätten und vergleichbaren Einrichtungen wird die Auswahl und die Bestellung der Menüs der Verantwortung der Einrichtung übertragen. In der Schulversorgung und vergleichbaren Einrichtungen erfolgt die Essensauswahl je nach Vertragsabschluss mit dem Auftraggeber direkt durch den Essensteilnehmer oder per Vorauswahl über Internet (Speiseplan) oder in Papierform. Sollte keine rechtzeitige Abmeldung (bis 08:00 des Ausgabetages) für den Essensteilnehmer vorliegen, wird das Essen auch bei Nichtabholung berechnet. An Einrichtungen, die mit Vorauswahl arbeiten, wird an Tagen an denen keine Vorauswahl getroffen wurde und keine rechtzeitige Abmeldung vorliegt, ein Gericht nach Wahl des Auftragnehmers ausgegeben, außer es liegt ein rechtzeitiger schriftlicher Wunsch vor, dass in derartigen Fällen nur ein bestimmtes Essen gereicht werden soll (z. B. Allergieessen, besondere religiöse Kostformen usw.). Die Rechnung wird entsprechend angeglichen.
5. Preise/Bezahlung der Versorgungsleistung
Die Essenspreise sind abhängig vom vereinbarten Rahmenvertrag mit der jeweiligen Einrichtung. Sie werden dem Auftraggeber von der Einrichtung an der der Essensteilnehmer gemeldet ist, mitgeteilt oder können z.B. im Sekretariat erfragt werden.
5.1. Die Bezahlung des Essensgeldes erfolgt in der Regel bargeldlos über das SEPA Lastschriftverfahren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für ausreichende Deckung auf dem angegebenen Konto zu sorgen. Kosten für eventuelle Rücklastschriften, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind von ihm zu erstatten. Die Übersendung der Rechnung für die Zahlung des Essensgeldes erfolgt kostenlos per email im PDF Format. Sollte der Auftraggeber monatlich seine Rechnungen in Papierform und mit Postversand wünschen, ist dies dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Es wird eine Unkostenpauschale i.H.v. 4,50 EUR pro Rechnung erhoben.
6. Folgen bei Nichtzahlung
Zahlt der Auftraggeber trotz Fälligkeit und 2. Mahnung durch den Auftragnehmer nicht, steht dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zu, ohne zur Nachlieferung verpflichtet zu sein und ohne seine Ansprüche aus dem Vertrag einzubüßen. Eventuell anfallende Kosten, z. B. Rücklastschriftgebühr, Auslagen oder Mahnkosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
7. Geltungsbereich des Vertrages/Vertragslaufzeit/Kündigungsfristen
Das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich an der im Vertrag aufgeführten Einrichtung. Mit der Abmeldung des Essensteilnehmers von der Einrichtung (z. B. Kita oder Schule) erlischt der Vertrag mit dem Auftragnehmer. Alle bis dahin noch offenen Rechnungen sind vom Auftraggeber bis zu 10. des Folgemonats zu begleichen. Das Abmelden ist dem Auftragnehmer aus organisatorischen Gründen rechtzeitig anzuzeigen. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Pflichten aus diesem Vertrag zur Bereitstellung von Speisen und der Zahlung der Vergütung für diese Zeiträume ruhen z.B. in Schulen für die Zeit von Schulferien (ausgenommen Hortversorgung) und z. B. in Kindertagesstätten für die Zeit von Schließzeiten. Der Vertrag kann vom Auftraggeber mit einer zweiwöchigen Frist zum Monatsende gekündigt werden. Endet der Rahmenvertrag zwischen der Einrichtung und dem Auftragnehmer, kann der Auftragnehmer in derselben Frist kündigen. Der Auftragnehmer kann den Vertrag ebenso kündigen, wenn der Auftraggeber wiederholt ausstehende Rechnungen trotz dreimaliger Mahnung nicht oder nicht vollständig beglichen hat. Der Einhaltung einer Frist bedarf es dann nicht. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
8. Anwendbares Recht/Salvatorische Klausel
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.